
Die NIS-2-Richtlinie weitet die Pflichten zur Cybersicherheit auf die öffentliche Verwaltung aus und schließt damit Bildungseinrichtungen explizit ein. Für Schulen und Schulträger bedeutet dies eine tiefgreifende Veränderung: Erstmals sind sie gesetzlich verpflichtet, bestimmte Risikomanagement-Maßnahmen nachzuweisen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle an zuständige Behörden zu melden. Was die NIS-2-Anforderungen für die Schule beinhalten und wie sie am besten umgesetzt werden, erfahren Sie jetzt.
NIS 2 steht für „Network and Information Security“ und ist vor allem aus dem wirtschaftlichen Kontext bekannt. Es handelt sich um eine EU-Richtlinie, die die Cybersicherheit von Organisationen steigern soll. NIS 2 beinhaltet strengere Anforderungen an die IT-Sicherheit sowie Meldepflichten. Inzwischen ist die Richtlinie jedoch nicht mehr nur für Unternehmen relevant, sondern betrifft auch Schulen.
Die Vorstellung, der Bildungssektor operiere abseits strenger Regularien, ist überholt. Durch die umfassende Digitalisierung, von Lernplattformen über Verwaltungssoftware bis zu Cloud-Diensten, sind Schulen zu einem attraktiven Ziel für Cyberkriminelle geworden. Ein erfolgreicher Angriff kann den gesamten Schulbetrieb lahmlegen, sensible Daten von Schülern und Schülerinnen sowie Lehrkräften kompromittieren und das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttern.
Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung erkannt und zieht nun die Konsequenzen. Die digitale Infrastruktur von Schulen wird als wesentlicher Teil der gesellschaftlichen Versorgung eingestuft. Fällt die IT einer Schule aus, ist die Bildungsfunktion des Staates direkt gefährdet. Diese Neubewertung rückt Schulen und ihre Träger in die Verantwortung, ihre Systeme aktiv und nachweisbar abzusichern. Die NIS-2-Anforderungen gelten damit auch für Schulen.
Wer bei NIS 2 nur an Firewalls und Virenscanner denkt, greift zu kurz. Die Anforderungen gehen weit darüber hinaus und verlangen einen strategischen, ganzheitlichen Blick auf das Management von Cyberrisiken. Gerade für die Schulleitung hat dies weitreichende Konsequenzen, denn die Richtlinie fordert konkret:
Systematische Risikoanalysen:Eine ständige, ehrliche Bestandsaufnahme der eigenen IT-Systeme auf Schwachstellen und Bedrohungen.NIS 2 ist keine rein technische Checkliste, sondern eine organisatorische Herausforderung, die das gesamte Ökosystem der Schule betrifft. Es geht darum, eine Kultur der digitalen Sicherheit zu etablieren, die von der Leitung getragen und vom gesamten Kollegium gelebt wird.
Dieses Umdenken ist kein Selbstzweck. Es dient nicht nur der Erfüllung eines Gesetzes, sondern stärkt auch die Resilienz der eigenen Schule. Die Richtlinie zwingt dazu, proaktiv zu handeln, bevor ein Sicherheitsvorfall den Schulalltag empfindlich stört. Sie setzt einen verbindlichen Rahmen und rückt Risiken in den Fokus, die bisher oft ignoriert wurden.
Für Schulträger und IT-Verantwortliche besteht die erste Hürde darin, die abstrakten Formulierungen der NIS-2-Richtlinie in die Praxis zu übersetzen. Was der Gesetzgeber in Artikel 21 fordert, ist ein Paradigmenwechsel: weg von reaktiven Maßnahmen, hin zu einem systematischen und nachweisbaren Risikomanagement. Was verbirgt sich also hinter diesen zehn zentralen NIS-2-Anforderungen, und wie sehen sie im Schulalltag konkret aus?
Es geht darum, einen strukturierten Prozess aufzusetzen, der technische Schutzmaßnahmen und organisatorische Abläufe miteinander verzahnt. Eine Liste eingekaufter Softwarelösungen reicht nicht aus. Die Richtlinie verlangt eine durchdachte Sicherheitsarchitektur, die von der Leitungsebene aktiv getragen und im gesamten Schulbetrieb verankert wird.

Die folgenden zehn Punkte aus Artikel 21 bilden das Herzstück der NIS-2-Richtlinie. Sie geben einen klaren Rahmen vor, wie Cybersicherheit künftig in Schulen gedacht werden muss.
Diese zehn Punkte sind keine Checkliste zum Abhaken, sondern Bausteine für eine lebendige und widerstandsfähige Sicherheitskultur. Schulen, die alle zehn NIS-2-Anforderungen berücksichtigen, profitieren von einem hohen Maß an Sicherheit.
Einige der entscheidenden Punkte der NIS-2-Anforderungen, die für Schulen besonders relevant sind, verdienen eine genauere Betrachtung.
Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte als Fundament
Im Kern fordert NIS 2 eine ehrliche Bestandsaufnahme. Schulen müssen wissen, wo ihre digitalen Werte liegen und welche Bedrohungen darauf lauern. Das betrifft nicht nur Schülerverwaltungssysteme, sondern auch digitale Tafeln, das WLAN oder die genutzten Cloud-Dienste.
Eine Risikoanalyse für eine Schule könnte sich an folgenden Fragen orientieren:
Welche Systeme sind absolut unverzichtbar? Ein Ausfall der Lernplattform kann den Unterricht sofort lahmlegenAuf Basis dieser Analyse entsteht das Sicherheitskonzept, ein lebendiger Plan, der festlegt, wie die erkannten Risiken aktiv minimiert werden.
Bewältigung von Vorfällen und Business Continuity
Was passiert, wenn der Ernstfall eintritt? NIS 2 verlangt klare Pläne zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen. Schulen müssen definieren, wer im Falle eines Angriffs welche Aufgaben übernimmt, wie die Kommunikation abläuft und wie der Normalbetrieb wiederhergestellt wird. Solche Pläne sind die Basis für ein funktionierendes Notfall- und Krisenmanagement in Bildungseinrichtungen, das weit über reine IT-Probleme hinausgeht.
Eng damit verknüpft ist das Thema Business Continuity. Was geschieht, wenn das Schulverwaltungssystem für Tage ausfällt? Gibt es analoge Prozesse, um die Anwesenheit zu kontrollieren oder Notfallkontakte zu erreichen? Ein solcher Plan B sichert die Handlungsfähigkeit der Schule.
Absicherung der Lieferkette und der Mitarbeitenden
Die Sicherheit einer Schule endet nicht am eigenen Serverraum. Die Anforderung zur Sicherheit der Lieferkette zwingt Schulen dazu, auch ihre externen Dienstleister zu überprüfen. Es muss geprüft werden, welche Sicherheitsstandards der Anbieter der Lernplattform einhält. Entsprechende Klauseln gehören in jeden Vertrag.
Gleichzeitig sind die eigenen Mitarbeitenden ein entscheidender Faktor. NIS 2 fordert explizit grundlegende Verfahren der Cyberhygiene und Schulungen zur Cybersicherheit. Regelmäßige Sensibilisierung für Phishing-Mails oder der sichere Umgang mit Passwörtern ist keine freiwillige Kür mehr, sondern eine Pflicht.
Technische Schutzmaßnahmen als neuer Standard
Schließlich benennt die Richtlinie konkrete technische Maßnahmen. Dazu gehören Konzepte für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung, wo immer es sinnvoll ist – beispielsweise auf den Laptops der Lehrkräfte. Ebenso zentral ist das Management von Zugriffsrechten, um sicherzustellen, dass jeder nur die Daten sehen kann, die für seine Aufgaben unerlässlich sind.
Besonders hebt die Richtlinie den Einsatz der Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) hervor. Die Absicherung von Konten durch einen zweiten Faktor erhöht die Sicherheit so massiv, dass sie zu den effektivsten Maßnahmen überhaupt gehört.
Eine der spürbarsten Veränderungen durch NIS 2 betrifft die Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen. Sie sind strenger und zwingen betroffene Einrichtungen wie Schulen, transparent und schnell zu reagieren. Die Zeiten, in denen ein Vorfall intern aufgearbeitet und Wochen später kommuniziert wurde, sind vorbei.
Der Gesetzgeber hat mit NIS 2 einen klaren, mehrstufigen Prozess vorgegeben, der im Ernstfall greift und keinen Spielraum für Verzögerungen lässt. Das Herzstück sind knappe Fristen, die eine enorme organisatorische Vorbereitung erfordern.
Technische Störungen sind nicht unbedingt eine Seltenheit und auch nicht immer ein Grund zur Sorge. Für Schulen ist es jedoch wichtig zu wissen, ab wann eine Störung als problematisch gilt. Nach den NIS-2-Anforderungen greift die Pflicht eines Meldeprozesses erst bei einem „erheblichen Sicherheitsvorfall“. Ein Vorfall gilt als erheblich, wenn er eine dieser beiden Bedingungen erfüllt:
Er hat zu schwerwiegenden Betriebsstörungen oder finanziellen Verlusten für die betroffene Einrichtung geführt.Für eine Schule bedeutet dies: Ein Ransomware-Angriff, der den Schulserver lahmlegt und sensible Schülerdaten kompromittiert, überschreitet die Schwelle zur Erheblichkeit ohne Zweifel.
Sobald ein erheblicher Vorfall bekannt wird, beginnt ein Countdown. Die Meldung an die zuständige Behörde (in Deutschland in der Regel das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)) muss in mehreren Schritten erfolgen.
1. Erstmeldung (innerhalb von 24 Stunden): Eine Frühwarnung muss innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des Vorfalls erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind oft noch nicht alle Details bekannt. Es geht primär darum, zu signalisieren, dass etwas passiert ist und ob ein krimineller Hintergrund vermutet wird.
2. Detaillierte Bewertung (innerhalb von 72 Stunden): Spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden muss eine umfassendere Meldung folgen. Diese soll eine erste Einschätzung enthalten: Wie schwerwiegend ist der Vorfall? Welche Auswirkungen hat er? Gibt es erste technische Spuren (Indicators of Compromise)?
Der Druck, innerhalb von drei Tagen fundierte Informationen zu liefern, während intern die Krisenbewältigung läuft, ist immens. Meldeketten und Zuständigkeiten müssen im Vorfeld klar definiert und geübt werden.
3. Abschlussbericht (spätestens einen Monat danach): Ein Monat nach der ersten Meldung ist ein Abschlussbericht fällig. Dieser muss den Vorfall detailliert beschreiben, die vermutete Ursache nennen, die ergriffenen Gegenmaßnahmen auflisten und auf mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eingehen.
Diese straffen Fristen zeigen: Eine schnelle Meldung ist eine organisatorische Leistung. Schulen und ihre Träger müssen intern Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass die richtigen Informationen zur richtigen Zeit bei den richtigen Personen ankommen. Wer darf einen Vorfall offiziell melden? Wer sammelt die technischen Details?
Diese Fragen müssen in einem Notfallplan beantwortet sein. Eine eingespielte Krisenkommunikation ist der Schlüssel, um die NIS-2-Anforderungen zu erfüllen und Strafen zu vermeiden. Systeme wie Klassenalarm, die eine sofortige und dokumentierte Alarmierung des Krisenteams ermöglichen, sind hier ein wichtiger Baustein. Sie sorgen dafür, dass im Chaos eines Angriffs keine Zeit verloren geht und die definierten Meldeketten greifen. Damit sichern sich Schulen effektiv ab.
Mit der NIS-2-Richtlinie wandelt sich die Verantwortungsstruktur. Cybersicherheit ist kein Thema mehr, das an die IT-Abteilung delegiert werden kann. Stattdessen rückt die Leitungsebene (Schulleitungen und Vertreter von Schulträgern) direkt in den Fokus und die persönliche Verantwortung.
Dieser Paradigmenwechsel ist eine der weitreichendsten Konsequenzen der neuen Gesetzgebung. Die Leitung ist persönlich dafür zuständig, die Umsetzung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und deren Wirksamkeit nachzuweisen. Die Schulleitung sollte diese Aufgabe daher ernst nehmen und ihrer Erfüllung zuverlässig nachkommen.
Die Botschaft des Gesetzgebers ist klar: Delegieren ohne zu kontrollieren ist keine Option. Die Schulleitung muss belegen, dass sie die Risiken verstanden hat und die getroffenen Maßnahmen für angemessen hält.
Diese persönliche Verantwortung hat handfeste rechtliche Folgen. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können die Leitungsorgane persönlich haftbar gemacht werden. Das Gesetz sieht sogar die Möglichkeit vor, ihnen vorübergehend die Ausübung ihrer Leitungsaufgaben zu untersagen. Somit ist es für die Schulleitung essenziell, sich mit den NIS-2-Anforderungen für Schulen zu befassen.
NIS 2 zwingt die Chefetage dazu, Cybersicherheit als zentralen Bestandteil der Führungsaufgabe zu verstehen. Es geht darum, eine stabile Governance-Struktur aufzubauen, die nicht nur Vorschriften genügt, sondern die digitale Infrastruktur nachhaltig schützt.
Die neue Rechenschaftspflicht macht es unumgänglich, sich intensiv mit den technischen und organisatorischen Schutzkonzepten auseinanderzusetzen, ihre Umsetzung konsequent einzufordern und zu dokumentieren.
Um dieser Verantwortung Nachdruck zu verleihen, wurden die möglichen Strafen massiv verschärft. Bei Verstößen gegen die NIS-2-Anforderungen drohen empfindliche Bußgelder.
Für als „wesentlich“ eingestufte Einrichtungen, wozu viele Bildungsträger zählen dürften, können die Strafen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Diese Summen sollen eine präventive Wirkung entfalten. Die Rechnung ist einfach: Investitionen in Cybersicherheit sind günstiger als die potenziellen Kosten eines Verstoßes. Das nationale Umsetzungsgesetz, das NIS2UmsuCG, setzt hierbei eine harte Zäsur. Wie aus dem aktuellen Entwurf hervorgeht, ist keine Übergangsfrist geplant. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, können bei Verstößen sofort Bußgelder verhängt werden.
Die persönliche Haftung und die hohen Bußgelder zwingen Schulleitungen und Träger in eine proaktive Rolle und zu einer lückenlos dokumentierten Sicherheitsstrategie.
Die Fülle der NIS-2-Anforderungen kann zunächst überwältigend wirken, besonders in Schulen mit knappen Ressourcen. Es geht jedoch nicht darum, einen unbezwingbaren Berg zu erklimmen, sondern einen schrittweisen Weg zu finden, der die Schule nachhaltig sicherer macht. Pragmatismus ist hier entscheidend.
Der Startpunkt ist immer eine ehrliche Bestandsaufnahme: Welche IT-Systeme laufen? Wo liegen sensible Daten? Welche Schutzmaßnahmen existieren bereits, und wo klaffen die größten Lücken? Diese Inventur ist das Fundament für alle weiteren Schritte.

Im nächsten Schritt folgt eine sogenannte Gap-Analyse. Dabei wird die Bestandsaufnahme mit den zehn Kernanforderungen der NIS-2-Richtlinie abgeglichen. Wo passt die Realität zu den Vorgaben, und wo gibt es Abweichungen?
Ein strategischer Ansatz bedeutet, nicht alle Baustellen gleichzeitig zu eröffnen. Stattdessen sollten die Maßnahmen priorisiert werden, die entweder die kritischsten Lücken füllen oder mit wenig Aufwand eine große Wirkung erzielen.
Ein Beispiel dafür ist die Einführung der Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA). Sie steigert die Sicherheit von Benutzerkonten massiv und ist technisch oft gut umsetzbar. Andere Themen, wie die Neuaufstellung der Sicherheit in der Lieferkette, sind dagegen eher langfristige Projekte.
Die Umsetzung sollte einer klaren Reihenfolge folgen:
Ein zentraler Punkt ist die Einbindung bereits vorhandener oder spezialisierter Werkzeuge. Niemand muss für jede Anforderung eine neue Insellösung schaffen. Laut Schätzungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind in Deutschland rund 29.500 Unternehmen direkt von NIS betroffen – und der Bildungssektor gehört dazu. Schulen müssen als Betreiber digitaler Dienste Risikomanagementmaßnahmen nach Artikel 21 umsetzen, was auch regelmäßige Überprüfungen und Meldepflichten einschließt.
Hier zeigt sich der Wert spezialisierter Systeme. Eine Lösung wie Klassenalarm, die DSGVO-konform auf deutschen Servern läuft, kann die Einhaltung vieler Vorgaben vereinfachen. Sie deckt gleich mehrere zentrale Punkte der NIS-2-Anforderungen ab:
Sichere Kommunikation im Krisenfall: Wenn die normale IT ausfällt, braucht es einen Plan B. Eine verschlüsselte Alarmierung, die unabhängig vom Schulnetz funktioniert, sichert die Handlungsfähigkeit des Krisenteams und erfüllt einen Kernpunkt des geforderten Business-Continuity-Managements.Solche Werkzeuge erleichtern nicht nur die Umsetzung, sondern liefern gleichzeitig die nötige Dokumentation für die Nachweispflicht. Statt vieler unverbundener Lösungen entsteht eine integrierte Sicherheitsarchitektur. Wer tiefer in die Grundlagen eintauchen möchte, findet in unserem Artikel zur Krisenkommunikation in Schulen und Organisationen weitere Informationen.
Wer die NIS-2-Anforderungen nur als bürokratische Hürde betrachtet, übersieht eine Chance. Die Richtlinie ist ein Impuls, über die reine Abwehr von Cyberangriffen hinauszuschauen und eine widerstandsfähige Schulkultur zu schaffen. Wer die Vorgaben nur als Checkliste abarbeitet, verpasst das Potenzial, organisatorisch und menschlich krisenfest zu werden. So kann die Einhaltung der NIS-2-Anforderungen für Schulen die Sicherheit im Schulalltag stärken.
Wenn man systematisch über Risiken nachdenkt, Notfallpläne schmiedet und das Kollegium sensibilisiert, entsteht ein tieferes Verständnis für die eigenen Abhängigkeiten und Schwachstellen. Dieser Prozess stärkt die Schule nicht nur gegen Hacker, sondern macht sie in jeder Art von Krise handlungsfähiger – sei es ein technischer Totalausfall, ein medizinischer Notfall oder eine Bedrohung von außen. Die Strukturen, die NIS 2 anstößt, wirken weit über die IT-Sicherheit hinaus.
Mit dieser Perspektive ändert sich auch der Blick auf technische Helfer. Spezialisierte Systeme sind dann nicht mehr nur Werkzeuge, um eine Norm zu erfüllen, sondern integrale Bausteine einer vorausschauenden Sicherheitsarchitektur.
Eine resiliente Schule wartet nicht auf den Ernstfall. Sie schafft Strukturen, die im entscheidenden Moment funktionieren, weil sie auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen ausgerichtet sind – nicht nur auf den Schutz von Daten.
Ein System wie Klassenalarm ist ein Beispiel für diesen Ansatz. Es schafft eine verlässliche Kommunikationsinfrastruktur, die genau dann zur Verfügung steht, wenn die üblichen Kanäle zusammenbrechen. Die Möglichkeit, das Krisenteam sekundenschnell und nachweisbar zu alarmieren, digitale Checklisten zur Hand zu haben und den Überblick zu behalten, ist gelebte Resilienz.
So schließt sich der Kreis: Die NIS-2-Anforderungen an Schulen liefern den Anstoß, die digitale und organisatorische Sicherheit an Schulen neu zu denken. Am Ende dieses Weges steht nicht nur eine gesetzeskonforme, sondern vor allem eine sicherere und handlungsfähigere Schule, die den Schutz von Schülern und Lehrkräften in den Mittelpunkt stellt.

NIS 2 schreibt nicht vor, einen externen Dienstleister zu beauftragen. Die Richtlinie fordert jedoch unmissverständlich, dass die Leitungsebene das Thema Cybersicherheit aktiv managt und über das nötige Fachwissen verfügt. Für viele Schulträger ohne eigene IT-Sicherheitsabteilung ist die Zusammenarbeit mit einem externen Experten der pragmatischste Weg. Er kann bei der Risikoanalyse helfen und ein tragfähiges Konzept erstellen. Die endgültige Verantwortung lässt sich jedoch nicht auslagern; sie verbleibt bei der Geschäftsführung des Trägers und der Schulleitung.
Die Richtlinie teilt Betreiber in zwei Kategorien ein: „wesentliche“ (Anhang I) und „wichtige“ (Anhang II). Bildungseinrichtungen fallen unter den Sektor „öffentliche Verwaltung“ und werden daher in der Regel als wesentlich eingestuft. Dies gilt vor allem für größere Schulträger. Für wesentliche Einrichtungen gelten strengere Aufsichtsregeln und höhere Bußgelder. Die endgültige Einordnung nehmen die nationalen Behörden vor.
Unabhängig von der Einstufung sind die grundlegenden Maßnahmen zum Risikomanagement aus Artikel 21 für beide Gruppen verpflichtend. Der Handlungsbedarf besteht in jedem Fall.
Die NIS-2-Richtlinie ist im Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz, das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG), gilt als verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union.
Die Richtlinie zielt auf den Betreiber der Infrastruktur. In fast allen Fällen ist das der Schulträger, also die Stadt oder Gemeinde, die für IT-Systeme und Netzwerke verantwortlich ist. Die einzelne Schulleitung kann sich jedoch nicht zurücklehnen. Sie ist vor Ort für die Umsetzung verantwortlich – von der Überwachung im Schulalltag über die Schulung des Kollegiums bis zur Meldung von Sicherheitsvorfällen. Der Träger schafft den Rahmen, die Schule füllt ihn mit Leben.